§ 579 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 579 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 579 Fälligkeit der Miete | |
(Text alte Fassung) (1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. 2 Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 3 Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. |
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend. |