Änderung § 555f BGB vom 01.05.2013

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§ 555f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 555f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 555f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3. künftige Höhe der Miete.




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