§ 555f BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 555f BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434 |
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(Text alte Fassung) § 555f (neu) | (Text neue Fassung)§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen |
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete. |