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Änderung § 1519 BGB vom 01.05.2013

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§ 1519 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 1519 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
 

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§ 1519 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag


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1 Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. 2 § 1368 gilt entsprechend. 3 § 1412 ist nicht anzuwenden.