Änderung § 1674a BGB vom 01.05.2014

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§ 1674a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 1674a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1674a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind


vorherige Änderung

 


1 Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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