§ 356c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 356c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 356c (neu) | (Text neue Fassung)§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen |
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. |