Änderung § 556d BGB vom 28.04.2015

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§ 556d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2015 geltenden Fassung
§ 556d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 556d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) ...

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,

2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,

3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder

4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

4 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. 5 Sie muss begründet werden. 6 Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7 Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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