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Änderung § 1941 BGB vom 17.08.2015

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§ 1941 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 1941 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1941 Erbvertrag


(Text alte Fassung)

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).

(Text neue Fassung)

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.