Änderung § 2291 BGB vom 17.08.2015

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§ 2291 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2291 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2291 Aufhebung durch Testament


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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