§ 2291 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 2291 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2291 Aufhebung durch Testament | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. |
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich. |