Änderung § 2357 BGB vom 17.08.2015

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§ 2357 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2357 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein


(Text neue Fassung)

§ 2357 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.



 



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