§ 1479 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 1479 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung | |
(Text alte Fassung) Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist. | (Text neue Fassung) Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist. |