§ 356d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 356d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 356d (neu) | (Text neue Fassung)§ 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen |
1 Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. |