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Änderung § 495 BGB vom 21.03.2016

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§ 495 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 495 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 495 Widerrufsrecht


(Text neue Fassung)

§ 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,

2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder

3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. 2 Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3 Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(heute geltende Fassung)