Änderung § 505a BGB vom 21.03.2016

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§ 505a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 505a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 505a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2 Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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