§ 505e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 505e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
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(Text alte Fassung) § 505e (neu) | (Text neue Fassung)§ 505e Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. 2 Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden 1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann, 2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen. |