§ 8 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 8 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger | |
(Text alte Fassung) (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. | (Text neue Fassung) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. |