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Änderung § 1778 BGB vom 22.07.2017

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§ 1778 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1778 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds


(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,

3. wenn er die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(Text alte Fassung)

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4)
Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.