Änderung § 2284 BGB vom 22.07.2017

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§ 2284 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 2284 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 2284 Bestätigung


(Text alte Fassung)

1 Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. 2 Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.




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