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Änderung § 2296 BGB vom 22.07.2017

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§ 2296 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 2296 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

(Textabschnitt unverändert)

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 2 Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(Text neue Fassung)

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.