§ 357d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 357d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 357d (neu) | (Text neue Fassung)§ 357d Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen |
1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen. |