Änderung § 648 BGB vom 01.01.2018

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§ 649 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 648 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers


(Text neue Fassung)

§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers


(Textabschnitt unverändert)

1 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2 Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3 Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.



(heute geltende Fassung) 



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