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Änderung § 649 BGB vom 01.01.2018

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§ 650 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 649 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

(Text alte Fassung)

§ 650 Kostenanschlag


(Text neue Fassung)

§ 649 Kostenanschlag


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.