§ 650d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 650d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung) § 650d (neu) | (Text neue Fassung)§ 650d Einstweilige Verfügung |
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. |