Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 650o BGB vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BauVRRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 650o BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650o BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 650o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650o Abweichende Vereinbarungen


vorherige Änderung

 


1 Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Anzeige