Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 650r BGB vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BauVRRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 650r BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650r BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 650r (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650r Sonderkündigungsrecht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

(2) 1 Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. 2 Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.