Änderung § 270a BGB vom 13.01.2018

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§ 270a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung
§ 270a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 270a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel


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1 Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2 Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.




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