Änderung § 651i BGB vom 01.07.2018

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§ 651i BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 651i BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn


(Text neue Fassung)

§ 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln


vorherige Änderung

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) 1 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2 Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. 3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.



(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem
Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. wenn sie sich für
den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

3 Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere
Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. den Vertrag nach § 651l kündigen,

6. die sich aus einer Minderung
des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.





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