§ 1363 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 1363 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1363 Zugewinngemeinschaft | |
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2 Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2 Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. |