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Änderung § 2279 BGB vom 22.12.2018

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§ 2279 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 2279 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077


(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.