§ 55 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 55 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung | |
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. | (Text neue Fassung) (2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |