Änderung § 1766a BGB vom 31.03.2020

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§ 1766a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung
§ 1766a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1766a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners


vorherige Änderung

 


(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

(2) 1 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

1. seit mindestens vier Jahren oder

2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem

eheähnlich zusammenleben. 2 Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) 1 Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2 Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

 



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