Titel 1 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 1 Verlöbnis

§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens


§ 1297 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt


§ 1298 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. 2Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.

(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils


§ 1299 wird in 5 Vorschriften zitiert

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1300 (weggefallen)


§ 1300 wird in 4 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1301 Rückgabe der Geschenke


§ 1301 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1302 Verjährung


§ 1302 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3142 m.W.v. 1. Januar 2010



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed