Untertitel 1 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 2 Eingehung der Ehe

Untertitel 1 Ehefähigkeit

§ 1303 Ehemündigkeit


§ 1303 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit


§ 1304 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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§ 1305 (weggefallen)






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