Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach §
1609.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist §
1604 entsprechend anzuwenden.
1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.
2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.