(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2)
1Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß
§ 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß
§ 1878 verlangen; die
§§ 1879 und
1880 gelten entsprechend.
2Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen.
3§ 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt.
2Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.