(1)
1Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des
§ 1821 wahrzunehmen.
2Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den
§§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach
§ 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
(2)
1Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den
§§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen.
2Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der
§§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des
§ 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
(1)
1Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
2Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von
§ 1840 Absatz 2.
(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von
§ 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß
§ 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1.
- im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2.
- Auszahlungen an den Betreuten.
(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach
§ 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
(2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den
§§ 1839 und
1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
(1)
1Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von
§ 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann.
2Anlagen von Verfügungsgeld gemäß
§ 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2)
1Für Wertpapiere im Sinne von
§ 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann.
2Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des
§ 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach
§ 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. 2Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.