(1) 1Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.
- von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2.
- von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3.
- von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
2Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen.
3Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) 1Befreite Betreuer sind
- 1.
- Verwandte in gerader Linie,
- 2.
- Geschwister,
- 3.
- Ehegatten,
- 4.
- der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5.
- die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
2Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat.
3Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des
§ 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den
§§ 1841,
1845,
1848 und
1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und Verbindlichkeiten 6.000 Euro nicht übersteigt.
(4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des
§ 1821 Absatz 3 Nummer 1 nicht zu besorgen ist.
(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.