Zitierungen von § 271a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 271a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 286 BGB Verzug des Schuldners *) (vom 29.07.2014)
... den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend. --- *) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 11 AgrarOLkG Zahlungsfristen (vom 09.06.2021)
... kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist. (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.05.2025)
... Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Die §§ 271a , 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1a UKlaG Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug (vom 29.07.2014)
... Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 1 ZahlVerzBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt: „§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, ... 1. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt: „§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (1) ... den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend." 3. § 288 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 ZahlVerzBekG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Die §§ 271a , 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... 5 und 6, § 173 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 176" ersetzt. (5) In § 271a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist. (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 ...


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