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Synopse aller Änderungen des BGB am 26.03.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. März 2019 durch Entscheidung des BVerfGE20190326 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2019 geltenden Fassung
BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737
(Textabschnitt unverändert)

§ 1754 Wirkung der Annahme


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(Text neue Fassung)

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. *)

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. *)

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737)

§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen


vorherige Änderung

(1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.



(1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. *) 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. *)


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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737)