Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BGB am 19.11.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. November 2020 durch Artikel 2 des ArchLGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 650q Anwendbare Vorschriften | |
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2 Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. 3 Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2 Im Übrigen gilt § 650c entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v254507-2020-11-19.htm