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Zitierungen von § 707c BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 707c BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 106 HGB Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel (vom 01.01.2024)
... die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat. § 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.  ...
§ 107 HGB Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel (vom 01.01.2024)
... nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht. § 707c Statuswechsel (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register ...
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... für die Führung des Handelsregisters zuständige Gericht abgegeben hat. § 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Die ... ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter ...
 
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