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Zitierungen von § 261 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 261 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1605 BGB Auskunftspflicht
... Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden. (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur ...
§ 2028 BGB Auskunftspflicht des Hausgenossen
... als er dazu imstande sei. (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden ...
§ 2057 BGB Auskunftspflicht
... 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 84a AMG Auskunftsanspruch (vom 23.07.2009)
... schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch ...

Gentechnikgesetz (GenTG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2066; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
§ 35 GenTG Auskunftsansprüche des Geschädigten
... Feststellung, ob ein Anspruch nach § 32 besteht, erforderlich ist. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Ein ...

Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Artikel 1 G. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2634; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
§ 8 UmweltHG Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage
... wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst: „§ 261 Änderung der eidesstattlichen ... a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst: „§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten". b) Die Angabe zu § ... die Wörter „oder Verfahrenskostenhilfe" eingefügt. 5. § 261 wird wie folgt gefasst: „§ 261 Änderung der eidesstattlichen ... eingefügt. 5. § 261 wird wie folgt gefasst: „§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten (1) Das Gericht kann eine den ...
 
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