... (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285 , 311a und 326. --- *) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der ...
... erwerben böswillig unterlässt. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des ...