interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022) ... Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 , 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... stellt." 7. Der bisherige § 312k wird § 312l. 8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen ... 357 Absatz 9" durch die Angabe „§ 357a Absatz 3" und die Wörter „ § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" durch die Wörter „§ 356 Absatz 5 Nummer 2" ... „§ 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" durch die Wörter „ § 356 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § ...
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. 7. § 356 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und ... zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach ...
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat." 8. § 356 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die Wörter „Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 " durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2" ersetzt. ... Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und ... Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 ... hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
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