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Zitierungen von § 358 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 358 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 360 BGB Zusammenhängende Verträge (vom 28.05.2022)
... nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder ...
§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag (vom 19.06.2026)
... Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge ...
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (vom 15.06.2021)
... Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und ...
§ 508 BGB Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften (vom 21.03.2016)
... über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts ...
§ 515 BGB Unentgeltliche Finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 23.07.2026)
... vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358 , 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem ...
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 19.06.2026)
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 ... Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die ...
Anlage 7 EGBGB (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (vom 28.05.2022)
...  „Besonderheiten bei weiteren Verträgen". 22aa Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem Darlehensnehmer in ... bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. 77aa Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen." 77bb Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... empfangenen Leistungen zurückzugewähren." 77cc Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." 77ff Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. 77gg Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 8 EGBGB (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (vom 28.05.2022)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... Leistungen zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 9 EGBGB (zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (vom 28.05.2022)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... Leistungen zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022)
... sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Anhang VDLRÄndG zu Artikel 2 Nummer 5
... im Folgenden dem Widerruf gleich." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt (angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das nicht den ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei einem Vertrag ... (z. B. Zinsen) herauszugeben." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche ... (z. B. Zinsen) herauszugeben." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das nicht den ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Anhang VerbrRRLUG zu Artikel 2 Nummer 11
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 2 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 7)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 3 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 8)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 4 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 9)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942
Berichtigung *) FernAbsÄndGBer
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 1" ersetzt. 14. Der bisherige § 357d wird § 357e. 15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis ...

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt." 10. In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.  ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat." 5. § 358 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... für uns mit deren Empfang." Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder zusammenhängendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 1 VDLRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen". 2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt ... Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der ... 6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung ... „§ 498 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt. 9. Die ... b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt. 9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten." 6. § 358 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und ... Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf ... unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. (5) Die §§ 358 , 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, ... „(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und ...
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 ... und den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die ... Gestaltungshinweis ersetzt: „ Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem ... Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist. (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der ... Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die ... und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge ... Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt. § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (1) Hat der Verbraucher seine auf den ... nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen ...
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 3. § 6 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Wörter „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen" ersetzt. 8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hat der Verbraucher seine auf den ... § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen ...