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Zitierungen von § 491 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 491 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (vom 19.06.2026)
... Kündigung hat. (4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen ...
§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit (vom 19.06.2026)
...  (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 , die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ...
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (vom 15.06.2021)
... Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ... Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den ...
§ 510 BGB Ratenlieferungsverträge (vom 21.03.2016)
... 355 zu. (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in ... 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
...  §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
§ 514 BGB Unentgeltliche Darlehensverträge (vom 10.06.2017)
... einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ...
§ 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag (vom 21.03.2016)
... dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
§ 1 AbsFinAG Begriffsbestimmungen
... Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des ...
§ 3 AbsFinAG Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
... Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des ... Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 23.07.2026)
... vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491 , 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
§ 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler (vom 30.12.2023)
... den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen ...

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 5 InstitutsVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme (vom 01.04.2026)
... nicht an Absatzziele in Bezug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein; 5. die Vergütung der für die Prüfung der ... Anträge auf Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt; und 6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung ...

Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 16 PAngV Verbraucherdarlehen
... Wer als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des ...
§ 17 PAngV Werbung für Verbraucherdarlehen
... oder deutlich lesbar sein. (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht ...

Preisklauselgesetz
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
... Preisklauseln, 2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5) nur, ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026)
... Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".  ... Gesetzbuchs genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Anlage 1 AGMahnVordrV Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) (vom 21.03.2016)
...  aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".  ... genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.12.2024)
...  (12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017)
...  1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ...
§ 690 ZPO Mahnantrag (vom 01.01.2018)
... sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Anhang 1 VerbrKruKlNÄndG zu Artikel 2 Nummer 6
... Informationen für Verbraucherkredite" 1) Umschuldungen ( § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) Wesentliche Angaben Teil I [immer auf der ersten Seite ...
Anhang 2 VerbrKruKlNÄndG zu Artikel 8 Nummer 7
... S gleich null sein. 2. Für alle Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven ... anzunehmen. 3. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 BGB gelten außerdem die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des ... ergibt. 4. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 3 BGB gelten außerdem die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 491 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort ... Angabe „505e" ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „ §§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491 , 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), d) Kreditvertrags im Rahmen eines ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 4 GWBuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das ...

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 11. § 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf ... „(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 , die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt" gestrichen. 8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.: „§ 491 ... als 200 Euro beträgt" gestrichen. 8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.: „§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die ... 8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.: „ § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ... Darlehensnehmer. (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 , die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ... 4 und 5 ersetzt: „(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. (5) Soweit nach der Vertragsart ein ... Absatz 3 ersetzt: „(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 bestimmten Umfang." 31. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 3 ... 512 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers ... Satz ersetzt: „Bei Finanzierungshilfen nach § 506, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht." b) Absatz 2 wird ...
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... zu tragen ist. (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden, sind für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 die ... bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ". bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:  ... „(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 1 und den §§ 4, 6 und 8 nur zu ... gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Umschuldungen gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von ...
Artikel 4 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 bis 3 ...
Artikel 6 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Werbung für Kreditprodukte die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn a) diese ohne einen ...
Artikel 7 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit ...
Artikel 8 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die die Voraussetzungen des Artikels 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes ... Gesetzbuche erfüllen. (4) Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen ... der Informationen nicht zulässt. (5) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische ... 2 und 3 hinzuweisen. (8) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 nicht anwendbar." 4. § 18 wird gestrichen. ...
Artikel 10 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... nicht an Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein; 5. die Vergütung der für die Prüfung der ... der genehmigten Anträge auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt und die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften". d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe eingefügt: „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für ... für Verbraucherdarlehensverträge". e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 491a Vorvertragliche ... Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind" eingefügt. 19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt: „Kapitel 2 Besondere Vorschriften ... 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge". 20. § 491 wird wie folgt gefasst: „§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) ... 20. § 491 wird wie folgt gefasst: „§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ... der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können." 21. Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt: „§ 491a Vorvertragliche ... Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein ... 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der ...
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des ... effektive Jahreszins" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ... 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und ... effektiven Jahreszinses" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 491 , 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt. (9) In ... ist, wird die Angabe „§§ 491, 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt. (9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2 und 3 werden aufgehoben. 14. § 485a wird aufgehoben. 15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt. ... nach § 355 zu. (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten ... nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist." 11. § 491 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor ... darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 ... 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grundstücks, Gebäudes oder ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt. bb) In ... 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. 30. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die ... folgt gefasst: „Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang."  ... einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2) Bei unentgeltlichen ... dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... geändert: 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In ... 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Artikel 6 WohnImmoKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 WohnImmoKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 12 WohnImmoKredRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Preisangabenverordnung (PAngV)
neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 6 PAngV Verbraucherdarlehen (vom 21.03.2016)
§ 6a PAngV Werbung für Verbraucherdarlehen (vom 21.03.2016)

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)