interne Verweise§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag (vom 19.06.2026) ... den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den ...
§ 504 BGB Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (vom 30.12.2023) ... Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer ... oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7 , die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § ...
§ 505 BGB Geduldete Überziehung (vom 21.03.2016) ... des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen. (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022) ... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016) ... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017) ... für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ...
§ 690 ZPO Mahnantrag (vom 01.01.2018) ... und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein ... 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493 Absatz 7 , die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 ... Erklärungen des Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 493 Absatz 3 und 7 , § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier oder auf einem ... den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen." 13. § 493 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Darlehensgeber ... nicht verlangen. (4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247a § 2 und 3 des ... geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der ... wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers ...
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... Artikel 247 § 15 und 17 dieses Gesetzes sowie § 492 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit § 493 Absatz 3 , § 499 Absatz 1 und 2 und § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 496, 504, ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 491a Absatz 1 oder Absatz 5, § 493 Absatz 7 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 247a § 2 informiert ... richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 493 Absatz 3 , § 496 Absatz 2, § 499 Absatz 2 Satz 2, § 504 Absatz 1, § 505 Absatz 2 und ... Informationen und Erklärungen gemäß § 492 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 493 Absatz 3 oder 7 oder gegebenenfalls mit § 499 Absatz 1 oder 2 oder mit § 504 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... bei Verbraucherdarlehensverträgen". f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst: „§ 493 Informationen während des ... f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst: „§ 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den ... abzugeben sind, bedürfen der Textform." 23. Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden § 493 ersetzt: „§ 493 Informationen ... der Textform." 23. Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden § 493 ersetzt: „§ 493 Informationen während des ... Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden § 493 ersetzt: „§ 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses (1) Ist in einem ... Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen ... 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des ... 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... „Effektiver Jahreszins" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493 " durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... „Effektiver Jahreszins" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493 " durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „§§ 491a bis 495" wird die Angabe „und 505a bis 505d" eingefügt. 12. § ... Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag genehmigt hat." 15. § 493 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15 Abs. ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung ... 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In ... 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ... ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ... 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ... geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie ... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 2 KrZwMGEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Der Darlehensgeber übermittelt ... § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 491a Abs. 3," die Angabe „ § 493 Absatz 7 ," ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSchlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
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