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Zitierungen von § 506 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 506 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 19.06.2026)
...  1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von ...
§ 357b BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (vom 28.05.2022)
... von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend. ... von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
... §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
§ 1 AbsFinAG Begriffsbestimmungen
... 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen. (2) Institute im Sinne dieses Gesetzes ...
§ 3 AbsFinAG Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
... des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung ... § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 23.07.2026)
... Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur ...
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 19.06.2026)
...  (1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesen ... von dem Muster abweichen. (2) Bei Verträgen gemäß § 506 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Nummer 3 ...
Artikel 247a EGBGB Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung (vom 01.01.2025)
... wenn der Abschluss von Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß § 655a Absatz 3 ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
§ 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler (vom 30.12.2023)
... des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will ...

Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 19 PAngV Entgeltliche Finanzierungshilfen
... entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs  ...

Preisklauselgesetz
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
...  2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5) nur, wenn die ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026)
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".  ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Anlage 1 AGMahnVordrV Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) (vom 21.03.2016)
...  aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".  ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017)
... für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ...
§ 690 ZPO Mahnantrag (vom 01.01.2018)
... und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Anhang VerbrRRLUG zu Artikel 2 Nummer 7
... Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt Folgendes: a) Ist Vertragsgegenstand die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend ...

Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942
Berichtigung *) FernAbsÄndGBer
... „(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen." 5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d" durch die Angabe „505e" ersetzt. 6. In ... ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
...  „(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche ...

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 FinDLRAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen." 2. § 506 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 , die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend ... über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ... 1 bis 3" durch die Angabe „§ 505b Absatz 2 und 3" ersetzt. 28. § 506 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers ... „entgeltliche Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe nach § 506 " ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:  ... Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Finanzierungshilfen nach § 506 , die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, ... Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. ... darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens oder der Finanzierungshilfe gemäß § 506 verbunden werden. § 492 Absatz 1a gilt entsprechend. Der Darlehensvermittler hat dem ...
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Vertragsentwurf ... im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessenen ... eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gemäß § 492 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zumindest in Textform ... eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels einer Voreinstellung ... eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 2 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die ... nach Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 492 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine ... im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 8 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt ... hat, 25. ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem auffälligen ... der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon abhängig gemacht wird, ... 27. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 496 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein ... 30. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 499 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Unternehmer ein Vertrag ... Rückzahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eine nicht den Vorgaben des § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... vor Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen den §§ 505a und 505b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die ... 35. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beratungsleistungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung entgegen § 511 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird, ... bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gewarnt wird,  ... der Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... die Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs benachteiligt wird." b) § 2 wird wie folgt geändert: aa) ... 1 bis 11 bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 1. die unentgeltlich mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Darlehensnehmer bei ... 1 ersetzt: „(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder ... Anforderungen. Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden ... Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs " ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ... Finanzierungshilfe" durch die Angabe „Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs " ersetzt. n) § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:  ... oder eines Vertrags über eine entsprechende Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz ... Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig über Folgendes ... 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und deren Vermittlung. § 3 Bedingungen für ... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ." 6. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ...
Artikel 3 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... die Anbieter und Vermittler der jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ." 3. § 31 wird gestrichen. 4. Nach § 37 wird der folgende ...
Artikel 4 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 bis 3 ...
Artikel 6 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
...  die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , wenn a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der ...
Artikel 7 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die ...
Artikel 8 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt." 6. In § 20 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung § 500 ... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt.  ... Regelung anbieten." 29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; ... 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung (1) In einem ... (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499 , 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des ... anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit ... kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ... hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen. (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten ... Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden." 30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst: „§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
...  (3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499 , 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Abs. 2" ersetzt. 3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" gestrichen und die Angabe „§ 502 Abs. 1 ... 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des ... 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 491, 499 " durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt. (9) In § 5 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ... von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des ... über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle ... Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. 22. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a" durch die Angabe „360" ersetzt.  ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat." 29. § 506 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Abschluss von Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
...  1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In ... 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Artikel 6 WohnImmoKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 WohnImmoKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Preisangabenverordnung (PAngV)
neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 6c PAngV Entgeltliche Finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)