interne Verweise§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 503 Immobiliardarlehensverträge § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 505 Geduldete ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. ... (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind ... Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen." 26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die ... Regelung anbieten." 29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; ... mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in ... die Wörter „Sätzen 3 und 4" ersetzt. 34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben. 35. Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 eingefügt: ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... Absatz 2 sind § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete ... erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll. (2) Soll ein ... werden soll. (2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art abgeschlossen werden, kann der ... Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten ... Gesetzbuchs (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur ... Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1 ... 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen ... In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen ... In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach ... geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504 " und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 ... geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504 " und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung ... 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 ... ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSchlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v92170.htm