Zitierungen von § 513 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 513 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 19.06.2026)
... 1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von ...
§ 655e BGB Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer (vom 21.03.2016)
... anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, 2. bei außerhalb von ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 29 SchwFinBG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 1 VDLRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe § 507 Teilzahlungsgeschäfte § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei ... folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507 " durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. bb) In ... gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem ... §§ 500 und 501 werden aufgehoben. 32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst: „§ 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) ... 32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst: „§ 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf ... soweit nicht ein anderes bestimmt ist," eingefügt. 38. Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die Angabe „506" durch die Angabe „511" sowie die ... nicht übersteigen." 43. In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507 " durch die Angabe „§ 512" ersetzt. 44. ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... durch die Angabe „511" ersetzt. 37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird die Angabe „511" durch die Angabe „512" ersetzt.  ... die Angabe „511" durch die Angabe „512" ersetzt. 38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 eingefügt: „Untertitel 6 Unentgeltliche ... In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512" durch die Angabe „§ 513 " ...


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