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Zitierungen von § 573a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 573a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften (vom 01.06.2015)
... über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei ... sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a , 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht ... Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a , 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a ...
§ 573d BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
... der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag ... Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist ...
§ 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
... der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der ... Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist ...
§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (vom 01.12.2020)
... die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
Artikel 1 MietAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. ...